Ein Honoraranspruch wegen der Veröffentlichung der noch im Internet abrufbaren Aufzeichnung einer Podiumsdiskussion besteht nicht, wenn es an einer vertraglichen oder urheberrechtlichen Grundlage fehlt. Handelt es sich bei der Veröffentlichung um einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse, ist sie von der Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr.
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