Der Bundesgerichtshof musste sich aktuell mit der Frage der Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssiche-rungspflicht für einen seit Jahren in einem „desolaten“ Zustand befindlichen Gehweg befassen – und bejahtete einen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz
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