Bei einer positiven Feststellungsklage zu Ansprüchen aus einer Bürgschaft ist vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20% vorzunehmen . Denn das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach
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