Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten

Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Arbeitnehmer zu Gunsten seines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers kann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Ist der Arbeitnehmer mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, kann die Übernahme der Bürgschaft

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Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

Die Bürgschaftsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafters kann zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der GmbH führen. In einem beim Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Fall war streitig, ob die Bürgschaftsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafters zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führt. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH und musste im Jahr 1999 gegenüber der finanzierenden

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Bürgschaftsverluste eines mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

Bürgschaftsverluste eines mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen abziehbar. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu rechnen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Veranlasst in diesem

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