Die Bundesagentur für Arbeit ist als Trägeragentur des Jobcenters nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGB IX verpflichtet, die bei ihr gebildete Schwerbehindertenvertretung an dem der Zuweisung eines bei der Bundesagentur für Arbeit unbefristet beschäftigten
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