Bei der Festlegung von Flugverfahren ist keine unmittelbare Anhörung von Betroffenen vorgesehen. Eine Beteiligung lärmbetroffener Flughafenanrainer erfolgt durch die Fluglärmkommission. Sind keine Fehler bei der Beteiligung der Fluglärmkommission feststellbar, ist die Festlegung des Flugverfahrens nicht nicht rechtswidrig erfolgt. Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall
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