Unfallschaden an der Bundesautobahn – und die Frage des richtigen Klägers

Die Bundesrepublik Deutschland ist als Eigentümerin der beschädigten Einrichtungen Inhaberin des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs und als solche prozessführungsbefugt. Dass die Verwaltung des fraglichen Autobahnabschnitts gemäß Art. 90 Abs. 2 GG im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch das jeweilige Bundesland – hier: das Land Nordrhein-Westfalen – erfolgt, steht dem nicht entgegen. Denn die

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Prozessführungsbefugnis in der Bundesauftragsverwaltung

In Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung sind allein die Länder prozessführungsbefugt. In Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung im Sinne der Art. 85, 90 Abs. 2 GG erfüllen die Länder Bundesaufgaben aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz. Die Auftragsverwaltung bezieht sich auf die Fernstraßenverwaltung in ihrem gesamten Umfang, so dass sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die

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