Der BFH kann über die Entscheidung des Finanzgericht hinaus zulasten des Revisionsklägers in der Sache entscheiden, wenn die Entscheidung eine unvermeidbare Folge einer prozessual gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils und der erneuten Entscheidung über den Klageantrag ist. Nach der Aufhebung der Vorentscheidung durch den Bundesfinanzhof ist erneut über den im
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