Der VI. Zivilsenat als Vertretersenat des VIa. Zivilsenats hat Nichtigkeitsbeschwerden, mit denen die Besetzung des VIa. Zivilsenats als nicht vorschriftsmäßig gerügt worden ist, zurückgewiesen.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall machen die Kläger gegen die Beklagte Ansprüche in einer
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