Der Bundesnachrichtendienst muss Journalisten auf Anfrage Auskünfte zu sogenannten „Kennenlernterminen“, nicht aber zu von Journalisten initiierten Einzelgesprächen erteilen. Journalisten können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) mitteilt, welche Medienvertreter aus Anlass sog. Kennenlerntermine Zugang zu
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