Roulette

Die Glücksspielabgabe in Schleswig-Holstein

Die Regelung des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein -GlSpielG SH- vom 20.10.2011), wonach die Glücksspielabgabe auch für Glücksspiele von Spielern zu entrichten ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Schleswig-Holstein, sondern im übrigen Gebiet der

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Volkszählung 2011

Die Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung der zum Stand vom 09.05.2011 erhobenen Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2011) sind mit der Verfassung vereinbar. Sie verstoßen nicht gegen die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder und widersprechen insbesondere nicht dem Wesentlichkeitsgebot, dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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