Die Regelung des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein -GlSpielG SH- vom 20.10.2011), wonach die Glücksspielabgabe auch für Glücksspiele von Spielern zu entrichten ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Schleswig-Holstein, sondern im übrigen Gebiet der
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