Der Präsident des Deutschen Bundestages hat, wie jetzt das Bundesverfassungsgericht entschied, einen Abgeordneten in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt, dass die Polizei beim Deutschen Bundestag seine Abgeordnetenräume betreten hat. Anlässlich eines Staatsbesuchs des türkischen Staatspräsidenten hatten die Beamten dort angebrachte Plakatierungen mit Zeichen der kurdischen
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