Wahllokal

Wahlprüfungsbeschwerde – aber kein Verfahrensbeitritt des Deutschen Bundestages

Der Beitritt des Deutschen Bundestages in einem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig. So hat aktuell das Bundesverfassungsgericht den Beitritt des Deutschen Bundestages zum Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag betreffend das Wahlgeschehen im Land Berlin anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021 für unzulässig und den damit verbundenen Befangenheitsantrag gegen

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Bundestagswahl

Bundestagswahl – und die möglicherweise nicht gezählte Stimme

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses in § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG für den Fall, dass ausschließlich die Verletzung subjektiver Rechte ohne Mandatsrelevanz zu prüfen ist, regelmäßig auf die Einholung von Auskünften beschränkt hat. Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das grundrechtsgleiche Recht

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Ortenburg Bautzen)

„HÄNGT DIE GRÜNEN!“ – jetzt endlich auch nicht mehr in Zwickau

Die Wahlplakate der rechtsextremen Partei „Der Dritte Weg“ mit dem Text »HÄNGT DIE GRÜNEN!« sind volksverhetzend und müssen abgehängt werden. Das entschied jetzt das Sächsische Oberverwaltungsgericht und korrigierte damit eine anderslautende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Eigentlich eine Entscheidung, die so selbstverständlich ist, dass es keiner Meldung wert sein dürfte. Erstaunlich

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Bundestagswahl

Parteien zur Bundestagswahl

Das Bundesverfassungsgericht hat über insgesamt 20 Nichtanerkennungsbeschwerden von Parteien im Zusammenhang mit ihrer versagten Zulassung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag entschieden: In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20.

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Bundestagswahl

Die trotz der Corona-Pandemie für die Parteien zur Bundestagswahl notwendigen Unterstützungsunterschriften

Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands und der Bayernpartei e. V. gegen den Deutschen Bundestag abgelehnt, mit denen die beiden Parteien festgestellt wissen wollten, dass der Deutsche Bundestag die Rechte der antragstellenden Parteien verletzt oder unmittelbar gefährdet hat, indem er es unterließ, die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zur Vorlage

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Reichtstagsgebäude

Bundestagswahl – und zu wenig weibliche Abgeordnete

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24.09.2017 zurückgewiesen, bei der die Beschwerdeführerinnen  angesichts des geringen Anteils weiblicher Mitglieder im Deutschen Bundestag das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen durch die politischen Parteien rügten. In der Wahlprüfungsbeschwerde wird jedoch

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Deutscher Bundestag

Einstweilige Anordnung in einer Wahlprüfungsbeschwerde

Hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren durch einen Eingriff in die Zusammensetzung des Parlaments ist besondere Zurückhaltung geboten. Der Umstand, dass die gegebenenfalls fehlerhaft gewählten Abgeordneten auch weiterhin an politischen Entscheidungen von herausgehobener Bedeutung teilnehmen können, vermag hieran für sich genommen nichts zu ändern. Nach § 32 Abs. 1

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Kein Wahlrechtsausschluss für Betreute

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, dass für Betreute in allen Angelegenheiten sowie für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter kein genereller Wahlrechtsausschluss bestehen darf, hat auch schon bei der kommenden Europawahl zu gelten. Da die Regierungsparteien dieses Urteil des Bundesverfassungsgericht allerdings erst für spätere Wahlen, nicht aber auch schon für die anstehende Europawahl

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Wahlprüfungsverfahren – Mandatsrelevanz oder subjektive Rechtsverletzung

Beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wahlprüfungsverfahren auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung, bedarf es der Darlegung der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers nicht. Die Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt, wenn sie eine Verletzung eigener Rechte in einer Weise dargetan haben, die eine solche nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt. Dabei ist es unschädlich,

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Reichtstagsgebäude

Kein Wahlrechtsausschluss für Betreute oder wegen Schuldunfähigkeit Untergebrachte

Die im Bundeswahlgesetz enthaltenen Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter ist verfassungswidrig. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße

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Die fehlende Wählbarkeit der CDU in Bayern

Vor dem Bundesverfassungsgericht sind jetzt mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die fehlende Wählbarkeit der CDU in Bayern beziehungsweise die fehlende Wählbarkeit der CSU außerhalb Bayerns bei der letztjährigen Bundestagswahl betrafen, ohne Erfolg geblieben. Die Antragsteller haben gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24.09.2017 jeweils Einsprüche eingelegt,

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Wahlprüfungsbeschwerde – und das noch nicht abgeschlossene Wahleinspruchsverfahren vor dem Bundestag

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, solange das Wahleinspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag noch nicht abgeschlossen ist. Auch eine deswegen eine auf die Verletzung von Art.19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Dies gilt auch für Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Der Erhebung einer

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Bundestagswahl – und die Fünf-Prozent-Sperrklausel

Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht die Wahlprüfungsbeschwerde eines in Speyer lehrenden Verfassungsrechtlers gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag im

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Bundestagswahl – und die Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde einer abgelehnten Partei

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG entspricht. Danach hat die „Partei“ sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die „erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen. Daran fehlte es im hier entschiedenen Fall der Vereinigung Plattdüütsch Sassenland –

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Bundestagswahl – und die erforderliche Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde

Bei der Nichtanerkennungsbeschwerde einer vom Bundeswahlausschuss abgelehnten Partei hat sich diese nach den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die „erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen. So auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der „Vereinigung Einiges Deutschland“:

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Bundestagswahl – und die Anerkennung als Partei

Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang

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Sitzzuteilung bei der Bundestagswahl

Nachdem das und in seinen wesentlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BWahlG) für nichtig erklärt hatte musste dringend eine neue Regelung zur Sitzzuteilung für die nächsten Bundestagswahlen her. Diese wurde sodann in diesem Frühjahr vom Bundestag beschlossen und findet bei der morgigen Bundestagswahl erstmals Anwendung.

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Wahlkampf: Eilantrag gegen Bundespräsidenten?

Da vom Bundespräsidenten nicht zu erwarten ist, bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise zu äußern, durch die das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt wird, ist ein Eilantrag der NPD, die das befürchtet hat, abgelehnt worden. So die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem

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Parteien und die Bundestagswahl

Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang

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Freigabe der Briefwahl

Die Freigabe der Briefwahl, also das Ermöglichen der Briefwahl ohne Angabe von Gründen bei der Europawahl ist verfassungsgemäß. Die Grundsätze der freien und geheimen Wahl sowie der Öffentlichkeit der Wahl werden hierdurch nicht verletzt. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2009 zurückgewiesen. Einen Wahlschein,

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Eine Partei mehr

Erstmalig konnte das Bundesverfassungsgericht bereits im Vorfeld einer Bundestagswahl über die vorschlagsberechtigten Parteien entscheiden. Am 4. und 5. Juli 2013 hat der Bundeswahlausschuss festgestellt, welche Vereinigungen als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind. Gegen die Nichtanerkennung haben zwölf Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Das Verfahren

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Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen

Zum zweiten Mal innerhalb von zwei Wochen hat das Bundesverfassungsgericht gesetzliche Bestimmungen im Bundeswahlgesetz für verfassungswidrig erklärt. Traf es beim letzten Mal , ging es diesmal um die Regelung des § 12 Abs. 2 BWG zur Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen. Auch diese Regelung zur Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen beurteilt das Bundesverfassungsgericht als

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Überhangmandate, Zusatzmandate und negatives Stimmgewicht bei der Bundestagswahl

Die 2011 erfolgte Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass das mit der Änderung des Bundeswahlgesetzes neu gestaltete Verfahren der Zuteilung der Abgeordnetensitze des Deutschen Bundestages gegen die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie

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Wahlkreiseinteilung bei der Bundestagswahl

Die bei der letzten Bundestagswahl 2009 vorgenommene Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung (statt auf der Grundlage der Wahlberechtigten) begründet keinen Wahlfehler. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag im Jahre 2009 richtet und die Einteilung

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Nichtzulassung jetzt – Überprüfung erst nach der Bundestagswahl

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist jetzt eine vom Bundeswahlausschuss nicht zurBundestagswahl zugelassene Partei gescheitert, die sich im Wege einer Einstweiligen Anordnung doch noch die Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl sichern wollte. Auch die Entscheidung des Bundeswahlausschusses im Vorfeld der Bundestagswahl sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur nach der Wahl im

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