Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG entspricht. Danach hat die „Partei“ sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die „erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen. Daran fehlte es im hier entschiedenen Fall der Vereinigung Plattdüütsch Sassenland –
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