Bundestagswahl – und die Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde einer abgelehnten Partei

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG entspricht. Danach hat die „Partei“ sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die „erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen. Daran fehlte es im hier entschiedenen Fall der Vereinigung Plattdüütsch Sassenland –

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Bundestagswahl – und die erforderliche Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde

Bei der Nichtanerkennungsbeschwerde einer vom Bundeswahlausschuss abgelehnten Partei hat sich diese nach den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die „erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen. So auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der „Vereinigung Einiges Deutschland“:

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Bundestagswahl – und die Anerkennung als Partei

Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang

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Nichtzulassung jetzt – Überprüfung erst nach der Bundestagswahl

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist jetzt eine vom Bundeswahlausschuss nicht zurBundestagswahl zugelassene Partei gescheitert, die sich im Wege einer Einstweiligen Anordnung doch noch die Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl sichern wollte. Auch die Entscheidung des Bundeswahlausschusses im Vorfeld der Bundestagswahl sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur nach der Wahl im

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