Der Haar- und Barterlass der Bundeswehr

Der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage. Für eine Übergangszeit ist diese Dienstvorschrift, die allgemein als „Haar- und Barterlass“ bekannt ist, aber auch zum Beispiel Regelungen zu Tätowierungen

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Rechtsschutz gegen die eingestellte Sicherheitsüberprüfung

Das Si­cher­heits­über­prü­fungs­ge­setz gibt kei­nen An­spruch dar­auf, dass ei­ne von ei­ner kon­kret be­ab­sich­tig­ten Be­trau­ung mit ei­ner si­cher­heits­emp­find­li­chen Tä­tig­keit un­ab­hän­gi­ge Si­cher­heits­über­prü­fung durch­ge­führt wird.

Zwar kann grundsätzlich auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsüberprüfung – hier: eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

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Der Soldat – und seinen Verwendung

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung.

Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über seine Verwendung nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Entscheidung des

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Die vom Soldaten unerwünschte Verwendung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die

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Falsche Angaben in einer Sicherheitserklärung

ie Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll.

Dabei obliegt es der zuständigen Stelle – hier: dem Bundesministerium der Verteidigung/Geheimschutzbeauftragten (Nr. 2416 ZDv 2/30), aufgrund einer an diesem Zweck der

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Notebook

Härtefallregelung nach dem TV UmBw

Ein klagbarer Anspruch auf Abschluss der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw besteht grundsätzlich nicht.

§ 11 TV UmBw verlangt von der Bundeswehr nicht, nur gleichwertige Arbeitsplätze anzubieten. Die Möglichkeit, eine Härtefallregelung abzuschließen, besteht nur, wenn dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz

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