Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erfolgt in Hessen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen.
In dem zugrundeliegenden Fall war gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 1.000
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