Vorbauten vor Wohnwagen wie etwa Vorzelte sind nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der niedersächsischen Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO) auf einem Campingplatz in Niedersachsen nur unter zwei Voraussetzungen zulässig: Sie dürfen erstens nach Größe und Ausstattung die Nutzung des Wohnwagens nur ergänzen, nicht aber den Charakter einer selbstständigen
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