Die Einziehung des in der Wohnung sichergestellten Marihuanas ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Da Voraussetzung für eine Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB aber ist, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel Gegenstand einer von der Anklage umschriebenen;
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