Mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen Aufruf zum „Schottern“ unterstützt, macht sich der Unterzeichner den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe zu Eigen. Damit ist die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. So das Oberlandesgericht Celle in
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