Auch im Falle einer Nachwahlberichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über das von einer zur Wahl angetretenen Partei erzielte (geschätzte) Wahlergebnis ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien betroffen. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat diesem Grundsatz im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts Rechnung zu tragen.
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