Internethandel

Onlineshopping ohne Zahlungswiligkeit

Soweit sich nicht feststellen lässt, ob die Bestellungen auf Seiten der Versandhändler von durch den Angeklagten getäuschten und sich entsprechend irrenden natürlichen Personen oder auf der Grundlage der irreführenden Dateneingaben des Angeklagten automatisch bearbeitet wurden, scheidet eine Verurteilung wegen (versuchten)

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Computerbetrug

Der Tatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB) orientiert sich konzeptionell am Tatbestand des Betruges, wobei an die Stelle der Täuschung die Tathandlungen des § 263a Abs. 1 StGB treten und mit der Irrtumserregung und dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung die

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Sportwettenbetrug – als Computerbetrug

Der Bundesgerichtshof hat bereits eine Strafbarkeit des Wettenden wegen – ggf. vollendeten – Computerbetrugs gemäß § 263a StGB beim „Sportwettenbetrug“ in den Fällen des Abschlusses von Wettverträgen über das Internet bejaht.

Danach sind die Voraussetzungen der Tatmodalität des unbefugten Verwendens

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Gefälschte Überweisungsträger

Durch das Einreichen gefälschter Überweisungsträger bei der Bank der Geschädigten täuscht der Einreicher über das Vorliegen eines Überweisungsauftrags zu seinen Gunsten.

„Die Bank“ irrte sich dementsprechend insoweit, als sie von einem Überweisungsauftrag eines über das Konto der Geschädigten Verfügungsberechtigten ausging,

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Bei Anruf: Bankkarten-Abzocke

Wird dem Opfer die Bankkarte nebst Geheimnummer mithilfe einer Täuschung abgenommen haben, um anschließend durch Mittäter Geld an Geldautomaten abheben zu lassen, erfüllt dies den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB), nicht aber den des Compterbetruges (§ 263a StGB).

Bei

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Die abgeluchste Bankkarte

Wer (älteren) Mitmenschen die Bankkarten nebst Geheimzahl mittels erfundener „Geschichten“ abluchst und hiermit sodann das Kontoguthaben abhebt, begeht zwar keinen (gewerbs- und bandenmäßigen) Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 Var. 3 und Abs. 2 StGB, wohl aber (gewerbs- und bandenmäßigen)

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Der gehackte eBay-Account

Die Änderung der Kontodaten in „gehackten“ eBay-Accounts und deren täuschende Verwendung verwirktlicht jeweils den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB in den Varianten des Veränderns und des Gebrauchs veränderter Daten.

Da § 269 Abs. 1

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