Die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift muss grundsätzlich eigenhändig erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG).
Zwar ist beim Computerfax eine eingescannte Unterschrift aufgrund der technischen Besonderheiten dieses Übermittlungswegs ausnahmsweise ausreichend. Demgegenüber wird dem Formerfordernis nicht genügt, wenn die Unterschrift
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