Unternehmen können für Umsatzeinbußen infolge der während der Corona-Pandemie angeordneten Betriebsschließungen und Beschränkungen des Kundenverkehrs weder nach dem Infektionsschutzgesetz noch aus Amtshaftung oder den Grundsätzen des enteignenden beziehungsweise enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung verlangen, wenn die Maßnahmen aus damaliger Sicht verhältnismäßig waren.
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