Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Ablösung eines solchen Darlehens ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung.
Es handelt sich hierbei mithin um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von §
Artikel lesen












































