Der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenen Darlehnsgebühr ist nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart nicht durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinausgeschoben worden.
Der Bausparer hat den nunmehr zurückgeforderten Betrag bereits mit Auszahlung des
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