Bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann der Darlehensgeber die Rückzahlung der nach dem Widerruf des Darlehensvertrags von dem Darlehensnehmer noch erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen entsprechend § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB verweigern, bis er die Ware zurückerhalten
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