Eine unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs (und die damit ggf. verbundene Verweigerung der Abrechnung des Rückgewährschuldverhältnisses) begründet für sich keine Verpflichtung zum Schadensersatz . Sie kann daher auch nicht dazu führen, dass der Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr.
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