Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch. Der Schadenersatzanspruch hängt jedoch andererseits auch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Dies entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs: Ab dem Jahr 2017 sammelte die Österreichische Post
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