Der Begriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 2 AÜG ist arbeitnehmer-, nicht arbeitsplatzbezogen. Eine vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen ist also nicht grundsätzlich verboten.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.07.2013 ist auch klargestellt, dass die Bestimmung des §
Artikel lesen

