Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. waren als Sonderausgaben abziehbar die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Hierzu hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen die folgenden Grundsätze entwickelt: Nach Maßgabe
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