§ 16a PolG NRW ermächtigt nicht zu jahrelangen Dauerobservationen, die nicht primär auf eine Datenerhebung abzielen. Eine solche Dauerobservation eines hochgradig rückfallgefährdeten Sexualstraftäters kann jedoch zumindest übergangsweise bei Beachtung strikter Verhältnismäßigkeit auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden und deckt auch
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