Beim echten Factoring erfolgt keine Hinzurechnung wegen einer Dauerschuld nach § 8 Nr. 1 GewStG (a.F.).
Dem Factoring von Forderungen liegen zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse zu Grunde. Einerseits entsteht ein Rechtsverhältnis aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen zwischen dem sog. Anschlusskunden (Verkäufer oder
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