Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 als Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht für eine Abfindung, die der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes im Großherzogtum Luxemburg erhalten hat.
Der in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer war im
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