Schweizer Franken

Der Krankenhausarzt als Schweizer Grenzgänger

Der Grenzgängerbegriff ist in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 unabhängig von örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert. Ob eine Rückkehr an den Wohnort aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist, betrifft die Frage, ob eine (schädliche) Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung vorliegt. Wenn sich bei Krankenhauspersonal regulärer Dienst

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Widerstreitende Steuerfestsetzungen zwischen deutschem und schweizerischem Steuerbescheid

Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können. Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er

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Grenzgänger – und der Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer Versicherungskasse

Bei dem Vorbezug zur Wohneigentumsförderung einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse handelt es sich um eine gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG 2002 n.F. steuerbare Leistung, die dem deutschen Besteuerungsrecht unterfällt. Gleiches betrifft die Möglichkeit einer über einen Billigkeitserweis hinausgehenden Anrechnung in der Schweiz erhobener Ertragsteuern.

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Todesfallleistung einer schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse

Überobligatorische Leistungen schweizerischer privatrechtlicher Pensionskassen sind mit denen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar, wenn sie auf einem eigenständigen überobligatorischen privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen. Für die Annahme eines solchen eigenständigen vom Obligatorium zu trennenden Rechtsverhältnisses müssen nicht nur von der schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse überobligatorische Leistungen gewährt werden, es ist vielmehr auch

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Grenzgänger in die Schweiz – und der Härteausgleich

Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind aus Gleichbehandlungsgründen analog bei solchen Arbeitnehmern anzuwenden, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gemäß § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des §

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Austrittsleistung einer schweizerischen Anlagestiftung an einen Grenzgänger – und der Einnahmenzufluss

Sog. Austrittsleistungen, die einem Grenzgänger nach dem Reglement einer schweizerischen sog. Anlagestiftung wegen des Wechsels zu einem neuen schweizerischen Arbeitgeber gewährt werden und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung von dieser unmittelbar auf ein sog. Freizügigkeitskonto des Grenzgängers als Eintrittsleistung zu zahlen sind, sind im Inland nicht steuerbar. Beiträge des schweizerischen Arbeitgebers

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