Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik Bezug nimmt, kann seit dem Wirksamwerden des Beitritts DDR zur Bundesrepublik Deutschland durch den Vermieter auch gegen
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