Bei einer Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO und gegen § 257c Abs. 3 Satz 1 StPO geltend macht, handelt es sich um eine Einwendung gegen den Schuldspruch im Sinne des § 431
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Bei einer Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO und gegen § 257c Abs. 3 Satz 1 StPO geltend macht, handelt es sich um eine Einwendung gegen den Schuldspruch im Sinne des § 431
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Wird das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung gekommen war, ausgesetzt, entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung.
Das aus der Aussetzung resultierende Entfallen der Bindungswirkung führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung
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Über vor der Hauptverhandlung geführte Gespräche, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, ist in der Hauptverhandlung zu informieren, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Finden solche Gespräche statt, ist in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen, mithin, von
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Sofern Inhalt und Begleitumstände einer Verständigung – wie etwa bei einer Verständigung mit einem Mitangeklagten – für die Beweiswürdigung relevant sein können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in der Hauptverhandlung stattgefundener Verständigungsgespräche bereits aus § 261 StPO.
Nach der
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Finden vor der Hauptverhandlung Gespräche statt, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ist, ist in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen.
Dies umfasst,
Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es
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Die Belehrung über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung ist verspätet, wenn sie erst nach Zustandekommen der Verständigung erteilt worden ist.
Die Verständigung kommt nicht erst mit der
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Gespräche, die auf eine Einstellung von Taten während laufender Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO abzielen, lösen keine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO aus, soweit sie allein auf die Möglichkeit einer Teileinstellung gerichtet sind.
Gemäß
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Nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO kann keine wirksame Verständigung zu Stande kommen, solange der Angeklagte dem Vorschlag des Gerichts nicht zugestimmt hat.
Die Regelung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO gestattet eine Verständigung nur nach
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Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes und vor Belehrung und Vernehmung des Angeklagten mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung
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Der Vorsitzende der Strafkammer muss den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren.
Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem
Artikel lesenEin während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geführtes Rechtsgespräch ist mitteilungspflichtig.
In einem solchen Fall ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Vorsitzende nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht über den wesentlichen Inhalt der zuvor
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Die Vorsitzende der Strafkammer muss den Angeklagten nicht erst nach zustande gekommener Verständigung sonder bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren.
Eine
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§ 257c Abs. 5 StPO wird dahingehend verstanden, dass ein Angeklagter vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist.
Damit
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Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren
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Gespräche zwischen dem sachbearbeitenden Staatsanwalt und dem Verteidiger, die ohne Beteiligung des später Gerichts sämtlich vor der Anklageerhebung stattfanden, begründen keine Mitteilungspflicht des Vorsitzenden aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Soweit die Revision mit den Ausführungen zu angeblich
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Außerhalb einer Verständigung gemäß § 257c StPO besteht keine Bindung des Tatgerichts an den von ihm für den Fall des Zustandekommens einer Absprache in Aussicht gestellten Strafrahmen.
Der Angeklagte musste daher, als er mitteilte, dem Verständigungsvorschlag des Vorsitzenden beitreten zu
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Es stellt einen Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Verständigung dar, wenn der Angeklagten vor Abschluss der Vereinbarung kein Hinweis auf die Anordnung von Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB erteilt worden
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Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist.
Davon ist
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Wie die Anordnung des Verfalls nach den bis zum 30.06.2017 geltenden Bestimmungen der §§ 73, 73a StGB aF gehört auch die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB nF nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß §
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Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll u.a. die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen wiedergeben.
Wird entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Erörterung nicht vollständig bekannt
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Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren
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Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist.
So verhält es sich,
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Die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 StPO erstreckt sich nur auf solche Erörterungen des Gerichts mit Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist.
Nur zu Beginn der Hauptverhandlung ist die Auskunft nach
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten
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§ 257c Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Angeklagte vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist.
Hiermit wollte
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Der Vorsitzende der Strafkammer muss den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257 c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren.
Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit
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Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist über Erörterungen zu berichten, die außerhalb einer laufenden Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich
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Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache ist das neue Tatgericht an die Verständigung und die darin genannten Strafrahmen nicht gebunden; die Bindungswirkung des § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO gilt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur
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Nach Zustandekommen einer Verständigung durch Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu dem Vorschlag des Gerichts (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO) kann die Staatsanwaltschaft diese nachträglich nicht wieder einseitig zu Fall bringen, auch dann nicht, wenn sie die
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Beruht das gegen den Kläger ergangene Strafurteil auf einer tatsächlichen Verständigung der Beteiligten, ist der Kläger im Finanzgerichtsprozess mit Einwendungen gegen das Strafurteil ausgeschlossen.
Der Kläger ist zudem nach dem Rechtsgrundsatz des venire contra factum proprium, der seine Rechtsgrundlage in
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Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO gewesen
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Die Information über das während unterbrochener Hauptverhandlung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführte Verständigungsgespräch genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Vorsitzende lediglich das Ergebnis, nicht aber Verlauf und Inhalte des Gesprächs mitgeteilt hat.
Denn mitzuteilen ist bei einem solchen
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Die verspätete bzw. unzureichende Mitteilung des Vorsitzenden über ausschließlich die Mitangeklagten betreffende Verständigungsgespräche kann ein in diese Erörterungen nicht einbezogener Mitangeklagter regelmäßig nicht rügen.
Ein Ausnahmefall, vergleichbar dem, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.07.2015 entschieden hat, liegt in
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Eine Zuständigkeit des Landgerichts, welche zur Verweisung gemäß § 270 StPO führt, ergibt sich nicht daraus, dass nach Scheitern von Verständigungsgesprächen beim Amtsgericht (Schöffengericht) dieses einen besonderen Umfang der Sache (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG) annimmt.
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Es stellt einen Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Verständigung dar, wenn vor Abschluss der Vereinbarung kein Hinweis auf die Anordnung einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB erteilt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter
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Von – in der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO mitteilungspflichtigen – verständigungsbezogenen Erörterungen ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen.
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Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll u.a. die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen wiedergeben.
Wird entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Erörterung nicht vollständig bekannt
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Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren
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Enthält ein Verständigungsvorschlag den Hinweis auf ein geplantes Vorgehen der Staatanwaltschaft, wonach diese darauf hinwirke, dass ein gegen den Angeklagten anhängiges Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werde, so liegt hierin kein Rechtsverstoß.
Die Verständigung kann sich nach
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Mitzuteilen ist bei einem auf eine Verständigung abzielenden Gespräch außerhalb der Hauptverhandlung der wesentliche Inhalt dieses Gesprächs.
Hierzu gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei
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Es liegt keine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und damit des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 169 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO vor, wenn der Vorsitzende nicht über Rechtsgespräche zwischen der Staatsanwaltschaft und den
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In letzter Zeit hat der Bundesgerichtshof vermehrt Fehler im Rahmen einer Verständigung im Strafverfahren dadurch „repariert“, dass er ein Beruhen des Strafurteils auf diesem Fehler verneinte.
Das ist wohl zukünftig nicht mehr so einfach gehen wird, zeigt ein aktuelles obiter
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Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen
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Der Vorsitzende der Strafkammer muss den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren.
Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem
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Die Verkennung des Schutzgehalts des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO kann in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen.
Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und
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Die Höhe der Kompensation für eine hinsichtlich Art, Ausmaß und ihrer Ursachen prozessordnungsgemäß festgestellte überlange Verfahrensdauer ist ein zulässiger Verständigungsgegenstand.
Damit konnte es der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall dahinstehen lassen, ob eine Verständigung gerade über die Höhe der Kompensation
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Der Vorsitzende der Strafkammer muss den Angeklagten über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren.
Die Belehrung hat sicherzustellen, dass dieser vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil
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Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts begegnen der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erfolglos geführten Verständigungsgespräche in so enger Beziehung zur Einlassung des Beschwerdeführers standen, dass sie von dem auf § 171b GVG gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit „für die
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Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn
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Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die – wie hier – außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO)
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Die maßgeblich auf die Kausalität abstellende Beruhensprüfung im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs – entgegen der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – auch bei Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO nicht um normative Gesichtspunkte
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