Bei einer Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO und gegen § 257c Abs. 3 Satz 1 StPO geltend macht, handelt es sich um eine Einwendung gegen den Schuldspruch im Sinne des § 431 StPO. Eine solche Verfahrensrüge richtet sich ausschließlich gegen das Zustandekommen
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