LG Bremen

Verständigungsgespräche vor der Hauptverhandlung – und die Information in der Hauptverhandlung

Über vor der Hauptverhandlung geführte Gespräche, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, ist in der Hauptverhandlung zu informieren, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Finden solche Gespräche statt, ist in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen, mithin, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte

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Oberlandesgericht

Beweiswürdigung – und der Deal mit dem geständigen Mitangeklagten

Sofern Inhalt und Begleitumstände einer Verständigung – wie etwa bei einer Verständigung mit einem Mitangeklagten – für die Beweiswürdigung relevant sein können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in der Hauptverhandlung stattgefundener Verständigungsgespräche bereits aus § 261 StPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss deshalb bei der Verurteilung eines Angeklagten

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LG Bremen

Verständigungsgespräche vor der Hauptverhandlung – und ihre nur rudimentäre Mitteilung

Finden vor der Hauptverhandlung Gespräche statt, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ist, ist in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Dies umfasst, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von einzelnen Gesprächsteilnehmern dabei vertreten wurden und ob sie bei anderen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen

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LG Bremen

Das Recht auf ein faires (Straf-)Verfahren – und die Mitteilungspflichten des Gerichts zu Verständigungsgesprächen

Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde

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Das Rechtsgespräch ohne Verständigungsbezug

Gespräche, die auf eine Einstellung von Taten während laufender Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO abzielen, lösen keine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO aus, soweit sie allein auf die Möglichkeit einer Teileinstellung gerichtet sind. Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist

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Das Rechtsgespräch in der Verhandlungspause

Ein während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geführtes Rechtsgespräch ist mitteilungspflichtig. In einem solchen Fall ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Vorsitzende nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht über den wesentlichen Inhalt der zuvor geführten Gespräche unterrichtete. Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1

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Erörterungen mit der Staaatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Gespräche zwischen dem sachbearbeitenden Staatsanwalt und dem Verteidiger, die ohne Beteiligung des später Gerichts sämtlich vor der Anklageerhebung stattfanden, begründen keine Mitteilungspflicht des Vorsitzenden aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Soweit die Revision mit den Ausführungen zu angeblich gegen § 257c StPO verstoßenden Zusagen des sachbearbeitenden Staatsanwalts im

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Der Deal – und die Bewährungsauflagen

Es stellt einen Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Verständigung dar, wenn der Angeklagten vor Abschluss der Vereinbarung kein Hinweis auf die Anordnung von Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB erteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor

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Rechtsgespräche in der Hauptverhandlungspause

Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten

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Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung – und die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden. Nach § 243 Abs.

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Das Rechtsgespräch außerhalb der Hauptverhandlung – über die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung

Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist über Erörterungen zu berichten, die außerhalb einer laufenden Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im

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Der Deal außerhalb der Hauptverhandlung – und die Mitteilungspflicht des Gerichts

Die Information über das während unterbrochener Hauptverhandlung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführte Verständigungsgespräch genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Vorsitzende lediglich das Ergebnis, nicht aber Verlauf und Inhalte des Gesprächs mitgeteilt hat. Denn mitzuteilen ist bei einem solchen auf eine Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung abzielenden Gespräch, wer an

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Verständigungsgespräche mit den Mitangeklagten – und ihre verspätete Mitteilung

Die verspätete bzw. unzureichende Mitteilung des Vorsitzenden über ausschließlich die Mitangeklagten betreffende Verständigungsgespräche kann ein in diese Erörterungen nicht einbezogener Mitangeklagter regelmäßig nicht rügen. Ein Ausnahmefall, vergleichbar dem, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.07.2015 entschieden hat, liegt in einem solchen Fall nicht vor. Im Übrigen ist eine Mitteilung

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Mehrere Strafverfahren – und der Deal als Gesamtpaket

Enthält ein Verständigungsvorschlag den Hinweis auf ein geplantes Vorgehen der Staatanwaltschaft, wonach diese darauf hinwirke, dass ein gegen den Angeklagten anhängiges Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werde, so liegt hierin kein Rechtsverstoß. Die Verständigung kann sich nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO nur auf „verfahrensbezogene

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Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung – und die Mitteilungspflicht des Gerichts

Mitzuteilen ist bei einem auf eine Verständigung abzielenden Gespräch außerhalb der Hauptverhandlung der wesentliche Inhalt dieses Gesprächs. Hierzu gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist. Diesen Anforderungen

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Rechtsgespräche vor Anklageerhebung

Es liegt keine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und damit des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 169 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO vor, wenn der Vorsitzende nicht über Rechtsgespräche zwischen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern unterrichtet hat, die noch vor der Anklageerhebung stattgefunden haben.

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Der fehlerhafte Deal – und das Beruhen des Urteils hierauf

In letzter Zeit hat der Bundesgerichtshof vermehrt Fehler im Rahmen einer Verständigung im Strafverfahren dadurch „repariert“, dass er ein Beruhen des Strafurteils auf diesem Fehler verneinte. Das ist wohl zukünftig nicht mehr so einfach gehen wird, zeigt ein aktuelles obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Verfassungsbeschwerde u.a. gegen

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Rechtsgespräche – und die gebotene Transparenz

Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz

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Deal – und die frühzeitige Belehrung des Angeklagten

Der Vorsitzende der Strafkammer muss den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor

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Überlange Verfahrensdauer – und die Verständigung über ihre Kompensation

Die Höhe der Kompensation für eine hinsichtlich Art, Ausmaß und ihrer Ursachen prozessordnungsgemäß festgestellte überlange Verfahrensdauer ist ein zulässiger Verständigungsgegenstand. Damit konnte es der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall dahinstehen lassen, ob eine Verständigung gerade über die Höhe der Kompensation für überlange Verfahrensdauer erfolgt ist oder ob das Gericht mit

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Verständigungsgespräche – und ihre Mitteilung unter Ausschluss der Öffentlichkeit

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts begegnen der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erfolglos geführten Verständigungsgespräche in so enger Beziehung zur Einlassung des Beschwerdeführers standen, dass sie von dem auf § 171b GVG gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit „für die Dauer seiner Einlassung“ umfasst waren, verfassungsrechtliche Bedenken. Denn der Bundesgerichtshof

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