Eine unerlaubte Handlung steht nur dann iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang, wenn sie zum Arbeitsverhältnis der Parteien in einer inneren Beziehung steht. Eine nur zufällige Beteiligung verschiedener Arbeitnehmer reicht nicht aus. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall streiten die Parteien im Rahmen einer Klage
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