Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt. Rechtskräftig festgestellt sind alle materiellrechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden
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