Bei einem Streit um eine Eingruppierung hat das Arbeitsgericht Feststellungen dazu zu treffen, welche konkreten Aufgaben die Arbeitnehmerin wahrnimmt und wie die Arbeitsorganisation ausgestaltet ist. Dabei ist zu bestimmen, ob die Tätigkeit der Arbeitnehmerin aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang oder mehreren
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