Ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner darf bei einer erkannten oder erkennbaren Selbstschädigungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zugänglichen und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die Klägerin als Miterbin ihres Ehemannes die beklagte Pflegeheimbetreiberin aus übergegangenem und abgetretenem
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