Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht . Daran fehlt es, wenn die Antragsteller nicht substantiiert darlegen, dass sie das ihnen Zumutbare unternommen haben, um rechtzeitig vor dem (hier: für heute) geplanten Beginn der von der Stadt verbotenen Versammlung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen.
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