Auch wenn Versammlungsveranstalter und ‑teilnehmer über ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung verfügen, darf dieses durch versammlungsbehördliche Auflagen eingeschränkt werden, soweit es mit Rechtsgütern anderer kollidiert. So hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die Anordnung
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