Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das Finanzgericht und die Denkgesetze

Der in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Denkgesetze führt nicht zur Zulassung der Revision. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom Finanzgericht gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist, d.h. wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung möglich, jede andere jedoch denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das

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Tatsachenwürdigung und die allgemeinen Denkgesetze – vor dem Bundesfinanzhof

Hat das Finanzgericht sämtliche Tatsachen festgestellt und sprechen die Feststellungen nach den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung, kann der Bundesfinanzhof die Tatsachen ausnahmsweise selbst würdigen. Zwar ist der Bundesfinanzhof grundsätzlich daran gehindert, die festgestellten Tatsachen selbst zu würdigen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Finanzgericht

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Das Verwaltungsgericht – und der Überzeugungsgrundsatz

Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden

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