Die Errichtung von Windenergieanlagen in einer Entfernung von 3 bis 4 Kilometern zu einem geschützten Einzelkulturdenkmal stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals dar und verstößt gegen das Hessische Denkmalschutzgesetz. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Genehmigung und Betrieb von Windenergieanlagen abgewiesen. In der
Lesen