Steht der erforderliche Aufwand, der mit der Restaurierung der Fenster in einem denkmalgeschützten Gebäude verbunden ist, nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem denkmalerischen Erhaltungsinteresse, ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Austausch der Fenstern in dem Gebäude zu erteilen.
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