Die Granitsteinmauer in der Denkmalzone

Die Anordnung, eine Granitsteinmauer, die in einer Denkmalzone errichtet worden ist, zurückzubauen, ist zulässig und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn alle anderen Einfriedungen aus Holzzäunen bestehen oder lediglich durch etwa 10 cm hohe Betonrandsteine eingefriedet sind.

So die Entscheidung

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