Die Berücksichtigung erworbener Berufserfahrung bei einer Einstellung setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat . Die Arbeitnehmerin könnte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 4 DVO.EKD für den hier streitgegenständlichen
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