Stethoskop

Die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten

Wird zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, ist diese nicht nur im Rahmen des Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhe­setzungsverfügung inzident gerichtlich überprüfbar, sondern auch isoliert angreifbar.

So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren

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Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit von Dienstordnungsangestellten – und die Mitbestimmung

Der öffentliche Arbeitgeber bedarf für die Entscheidung über die Feststellung der auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit begrenzten Dienstfähigkeit eines Dienstordnungsangestellten nicht der Mitwirkung des Personalrats.

Maßgeblich für die Entscheidung sind die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Personalrats nach dem Nordrhein-Westfälischen

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Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit

Ver­wei­gert ein Be­am­ter eine vom Dienst­herrn an­ge­ord­ne­te ärzt­li­che Un­ter­su­chung zur Klä­rung sei­ner Dienst­fä­hig­keit, so darf dies nur dann zu sei­nem Nach­teil ge­wer­tet wer­den, wenn die Un­ter­su­chungs­an­ord­nung recht­mä­ßig ist. Für die nach § 56 Abs. 1 oder § 208 Abs. 2

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