Verhaltensweisen eines Soldaten, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung vermitteln, sind im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden. In dem hier letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Disziplinarvergehen stand in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Soldat am 27.07.2016 beim für ihn zuständigen Landkreis einen „Antrag
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