§ 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW – wonach dann, wenn ein Dritter „durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts“ zur Zahlung von Schmerzensgeld an einen Beamten verurteilt worden ist, der Dienstherr diese Zahlung auf Antrag ganz oder teilweise übernehmen
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