§ 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt
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