Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters nach § 17 Abs. 2 RennwLottG ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Der ausländische Veranstalter von Sportwetten unterfällt nicht der Buchmachersteuer des § 11 RennwLottG. Besteuerung von Sportwetten Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterfallen Sportwetten, die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I des
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