Rechtsauskünfte des BMVg (hier: des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr) an Soldaten sind keine anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen. Die Ausführungen des Bundesamts für das Personalmanagement zu diesen beiden Themen erfüllen nicht die Merkmale einer wehrdienstgerichtlich anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21
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