Die Stelle, bei der ein beurlaubter Beamter eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, begründet keinen dienstlichen Wohnsitz.
Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen – gleiches gilt für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – aus einem gegenwärtigen
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